Im Folgenden werden einige wichtige Urteile von deutschen Gerichten kurz aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zusammenstellung mit großer Sorgfalt erarbeitet wurde, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit erheben kann.

Sie kann eine Beratung bei einem Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

Juristische Aspekte

Bei Erbstreitigkeiten taucht häufig die Frage auf, ob derjenige, der etwas vererbt (juristisch: Erblasser/in) bei Abfassung seines Testaments testierfähig war.

Rechtliche Grundlagen

Die Testierfreiheit ist ein Grundrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Danach kann der Erblasser eine Erbeinsetzung nach seinem freien Willen vornehmen und hierfür sind weder vernünftige noch von Dritten nachvollziehbare Gründe erforderlich (OLG Frankfurt/M. 1996).

OLG Frankfurt/M., FamRZ (1996) 635-636

Die juristischen Voraussetzungen der Testierfähigkeit werden in §2229 BGB geregelt, dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass jeder Mensch mit Vollendung des 16. Lebensjahr testierfähig ist. 

Nicht  testierfähig ist nach §2229,IV BGB,

wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Es gilt der Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Daher ist ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen wird (OLG Frankfurt/M. 1996; BayObLG 1994)

OLG Frankfurt/M., FamRZ (1996) 635-636; BayObLG, FamRZ (1994) 593

 

Erbschein

Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 2353 BGB, 72 ff. FGG). Die Entscheidung des Gerichts kann vom Landgericht als Beschwerdegericht und vom Oberlandesgericht in 2. Instanz überprüft werden (§§ 19, 27, 28 FGG). Wenn die Gültigkeit eines Testaments wegen angeblicher Testierunfähigkeit bezweifelt wird, so kann der eingesetzte Erbe auf Feststellung seines Erbrechts klagen (§ 256 ZPO).

 

Beweislast

Die Beweislast hat derjenige, der die Testierfähigkeit anzweifelt. D.h. in einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Klärung der Frage, ob der Erblasser noch testierfähig war, muss derjenige, der die Testierfähigkeit anzweifelt, den Beweis antreten, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments nicht mehr in der Lage dazu war.

KG (7.9.1999)1 W 4291/98; OLG Jena (4.5.2005) 9W 612/04

Wenn die Testierunfähigkeit trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht von Amts wegen festgestellt werden kann, so hat derjenige, der Feststellungslast hat (d.h. die Testierunfähigkeit annimmt) im Erbscheinsverfahren die daran geknüpften Nachteile zu tragen.

OLG Jena (4.5.2005) 9W 612/04

Sonderfall

Wenn das Testament nicht datiert und auch nicht auf Grund sonstiger Umstände datierbar ist, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war.

OLG Jena (4.5.2005) 9W 612/04

Zweifel an Testierfähigkeit erst nach Tod des Erblassers

Das Interesse des Erblassers, nicht schon zu Lebzeiten über die Verteilung seines Nachlasses Rechenschaft geben und sich von seinem potentiellen Erben nicht mit Prozessen überhäufen lassen zu müssen, geht vor. Daher kann ein möglicher Erbe erst nach dem Tode des Erblassers die Möglichkeit, die angebliche Testierunfähigkeit rechtlich prüfen lassen (OLG Frankfurt/M.,1997).

OLG Frankfurt/M. (27.01.1997) 20 W 21/97, MDR 1997, 481

 

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung, d.h. hohe deutsche Gerichte, haben zu der Frage der Testierfähigkeit Urteile gefällt, deren Bewertungsmaßstäbe in vergleichbaren Verfahren herangezogen werden. Die wesentlichen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für die Annahme einer Testierunfähigkeit hat das OLG München 2007 zusammengestellt.

OLG München (14.08.2007) 31 Wx 16/07, FGPrax (2007) 274-276

Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetzestext des §2229,IV BGB ergeben, gleichzeitig erfüllt sein, damit nach juristischen Maßstäben eine Testierunfähigkeit vorliegt:


  1. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung,
  2. Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),
  3. Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung beruhen.

Nach der Rechtsprechung liegt eine Testierfähigkeit nur dann vor, wenn der Erblasser in der Lage war, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von den Einflüssen etwaiger Dritter zu handeln (vgl. BGH,1958; BayObLG 1962,2004; OLG Köln,1991).

BGH, FamRZ (1958) 127-128; BayObLGZ (1962) 219-223; BayObLGZ (2004) 237-240; OLG Köln, FamRZ (1991) 1356-1358

Der Erblasser muss noch urteilsfähig gewesen sein in Bezug auf die Auswirkungen der testamentarischen Anordnungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen (BayObLG,1991; OLG Köln,1991).

BayOLG, FamRZ (1991) 990-991; OLG Köln, FamRZ (1991) 1356-1358

Medizinische Gutachten

Die Testierunfähigkeit kann von einem Gericht nur auf Grund eines Sachverständigen-gutachtens festgestellt werden. Der vom Gericht zu bestellende Sachverständige muss Psychiater sein (München,2020). Das zur Beurteilung der Testierfähigkeit eingeholte Gutachten bietet nur dann eine brauchbare Grundlage für eine abschließende Überzeugungsbildung, wenn in der Gesamtbeurteilung des Sachverständigen die Aussagen aller vom Gericht vernommenen Zeugen Eingang gefunden haben (OLG Frankfurt,1997).

OLG Frankfurt (22.12.1997)  20 W 264/95, FGPrax (1998) 62, OLG München, Beschluss v. 14.01.2020 – 31 Wx 466/19

Das Gericht kann von der Beurteilung des Sachverständigen abweichen, muss sich aber mit dem Gutachten sorgfältig auseinander setzen. Widersprechende Gutachten zwingen nicht automatisch zur Beauftragung eines Obergutachtens. Ein solches ist nach Ermessen des Gerichts nur bei besonders schwierigen Fällen, gravierenden Mängeln des Gutachtens oder überlegenen Forschungsmitteln des Obergutachters einzuholen.

Wenn in einem Privatgutachten Einwände gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhoben werden, muss das Gericht diesen nachgehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären. Es kann den Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern, ihn zur weiteren mündlichen Befragung laden oder ein zusätzliches Gutachten einholen. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Frankfurt 1997).

OLG Frankfurt (22.12.97) NJW-RR 98, 870

Wenn das Gericht auf Grund seiner Beweiserhebung zu der Ansicht kommt, dass nicht genügend konkret für eine Testierunfähigkeit sprechende Tatsachen nachgewiesen sind, muss es keinen Sachverständigen beauftragen. Es kann auf Grund eigener Sachkunde von der Testierfähigkeit ausgehen (BayObLG,1990; 1997; KG,1999).

BayObLG (5.7.1990), NJW-RR 90, 1419-1420; BayObLG (7.3.1997) FamRZ 97, 1029


Spezielle Aspekte

1.     Partielle Testierfähigkeit

Eine so genannte partielle Testierunfähigkeit wird von der Rechtsprechung verneint. D.h. die Möglichkeit, dass die Fähigkeit, ein Testament zu verfassen, auf einige Teilbereiche begrenzt ist, wird von Juristen nicht anerkannt. Es gibt also keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben oder fehlt ganz (BGH,1959;1989; BayObLG,1991).

BayObLG (31.1.1991) NJW 92, 248;  BGH (13.05.1959) BGHZ 30, 113-117; BGH, NJW (1989) 1878 und NJW (1992) 2100

 2.     Einflussnahme Dritter

Strittig ist oft in Erbscheinverfahren (Gerichtsverfahren zur Klärung der Frage, wer erbberechtigt ist, z.B. bei mehreren Testamenten), ob der Erblasser seine Willenserklärung unbeeinflusst von Dritten getroffen hat. Diese Annahme liegt nahe, wenn der Erblasser innerhalb kurzer Zeit Testamente mit verschiedenen begünstigten Erben verfasst hat, jeweils in Anwesenheit oder nach Besuch anderer möglicher Erben.

Es ist nach der Rechtsprechung aber eine konkrete Bedrohung des Erblassers nachzuweisen, um eine Beeinflussung als gegeben anzunehmen (KG,2001).

KG, NJW (2001) 903-907

 3.     Testament eines Betreuten

Für die Beurteilung der Testierfähigkeit von unter Betreuung stehenden Personen gelten die gleichen Grundsätze, denn ein Betreuer hat keinen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Testamentserrichtung (§1903,II BGB).

Wenn eine Betreuung nach der Abfassung eines Testaments durch ein Vormundschafts-gericht aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens eingerichtet wird, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass der Erblasser bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig war (OLG Celle, 2003).

OLG Celle (11.3.2003) 6 W 16/03

 

4.     Einsetzung eines familienfremden Erben

Die Einsetzung eines familienfremden Erben ist möglich, denn nach  der im Grundgesetz garantierten Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) kann der Erblasser eine Erbeinsetzung nach seinem freien Willen vornehmen und hierfür sind weder vernünftige noch von Dritten nachvollziehbare Gründe erforderlich (OLG Frankfurt/M. 1996)

OLG Frankfurt/M. FamRZ (1996) 635-636; OLG Celle (11.3.2003) 6 W 16/03